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Die Satzung der FSG Soest (Stand 03/2018)

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Flugsportgemeinschaft Soest e.V.".
2. Sitz der Flugsportgemeinschaft ist Bad Sassendorf.
3. Die Flugsportgemeinschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck der Flugsportgemeinschaft Soest
1. Die Flugsportgemeinschaft Soest verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung.
2. Zweck der Flugsportgemeinschaft Soest ist die Förderung des Flugsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Segel- und Motorflugsports, die Beschaffung und Unterhaltung von Fluggelände und Fluggerät, die Förderung flugsportlicher Übungen und Leistungen sowie die Ausbildung von Flugzeugführern.
3. Die Flugsportgemeinschaft hat darüber hinaus die Aufgabe, den Gedanken des Flugsports bei der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, zu fördern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jede gewerbliche, politische oder militärische Betätigung ist ausgeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder
Die Flugsportgemeinschaft besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Flugsportgemeinschaft kann jeder, ohne Unterschied der Rasse, der Staatszugehörigkeit, des Glaubensbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit, des Geschlechtes, des Alters und des Berufes, werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Beitretende die durch Aushang in Fliegerheim bekannt gegebene Satzung der Flugsportgemeinschaft anerkennt.
3. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Minderjährige bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Beitrittserklärung der Zustimmung der Eltern oder des Vormundes. Die Zustimmung ist durch die Unterschriften der Eltern oder des Vormundes unter der Beitrittserklärung nachzuweisen.
4. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, sobald der Vorstand der Flugsportgemeinschaft den Aufnahmeantrag unterzeichnet hat.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Luftsport und die Luftfahrt verdient gemacht haben.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

2. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen der Flugsportgemeinschaft.
3. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben der Flugsportgemeinschaft gegenüber bestehen.

§ 7 Austritt
Der Austritt aus der Flugsportgemeinschaft kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie einem Mitglied des Vorstandes spätestens 6 Wochen vor Ablauf eines Kalenderjahres in schriftlicher Form zugegangen ist.

§ 8 Ruhen der Mitgliedsrechte wegen Zahlungsrückstandes
Die Mitgliedsrechte ruhen, solange ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen (Mitgliedsbeiträgen, Flug- oder Hallennutzungsbeiträgen usw.) länger als 2 Monate im Rückstand ist.

§ 9 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Flugsportgemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn es

a) die Mitgliedschaft durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wichtiger, der Aufnahme entgegenstehender Tatsachen erlangt hat,
b) das Ansehen oder die Interessen der Flugsportgemeinschaft schädigt,
c) gegen die Satzung der Flugsportgemeinschaft schuldhaft verstößt,
d) sich widerrechtlich Eigentum der Flugsportgemeinschaft oder ihr zur Verfügung gestellte Sachen aneignet,
e) sich grober Verstöße gegen die Kameradschaftlichkeit schuldig macht.

2. Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft, ob die vorgebrachten Gründe stichhaltig sind und legt den Antrag mit dem Prüfbericht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
4. Ist ein Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Beiträgen wegen Benutzung der Fluggeräte oder der Hallen mehr als 4 Monate im Rückstand, kann es vom Vorstand nach Ablauf von 6 Wochen nach schriftlicher Mahnung durch eingeschriebenen Brief aus der Flugsportgemeinschaft ausgeschlossen werden.

§ 10 Wiederaufnahme
1. Stellen Personen, die schon früher Mitglied der Flugsportgemeinschaft waren, einen Aufnahmeantrag, kann die für Neuaufnahmen festgesetzte Aufnahmegebühr insoweit erlassen werden, wie sie bereits bei einem früheren Beitritt geleistet worden ist und soweit nicht Sonderbeiträge seit dem Ausscheiden erhoben worden sind.
2. Die Möglichkeit eines Erlasses der Aufnahmegebühr nach Abs. 1 besteht auch für fördernde (passive) Mitglieder, die die aktive Mitgliedschaft erwerben wollen und vor Erwerb der fördernden (passiven) Mitgliedschaft aktive Mitglieder gewesen sind.
3. Stellen Personen einen Aufnahmeantrag, deren Mitgliedschaft durch Ausschluss beendet worden ist, so ist eine Wiederaufnahme nur möglich, wenn

a) alle beim Ausscheiden vorhandenen Verbindlichkeiten an die Flugsportgemeinschaft vor Stellung des Aufnahmeantrags ausgeglichen sind sowie die volle Aufnahmegebühr entrichtet wird.
b) In begründeten Fällen kann der Vorstand für aufnahmewillige, früher ausgeschlossene Mitglieder günstigere Bedingungen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorschlagen.

4. Die Mitgliedschaft bei der Flugsportgemeinschaft beginnt stets erst nach ausdrücklicher und schriftlicher Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bzw. im Falle der Ziffer 2. durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben das Recht, ihre Meinung in allen Angelegenheiten der Flugsportgemeinschaft frei zu äußern, die Einrichtungen, Geräte und Werkzeuge der Flugsportgemeinschaft für satzungsgemäße Zwecke zu benutzen und an allen Veranstaltungen der Flugsportgemeinschaft teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzung der Flugsportgemeinschaft zu befolgen.
b) für die Entwicklung der Flugsportgemeinschaft zu wirken,
c) an den Mitgliederversammlungen nach Möglichkeit teilzunehmen,
d) kameradschaftlich und solidarisch zu handeln,
e) eine schriftliche Erklärung zur Haftpflicht- und Versicherungsfrage (Verzichtserklärung) abzugeben.
f) Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten.
g) jede Änderung des Wohnsitzes dem Vorstand anzuzeigen,
h) die Einrichtungen, Geräte und Werkzeuge der Flugsportgemeinschaft mit größter Sorgfalt zu behandeln.

§ 12 Gliederung der Flugsportgemeinschaft
1. Um eine bessere sportliche Betreuung der aktiven Mitglieder zu ermöglichen, gliedert sich die Flugsportgemeinschaft in folgende Gruppen:

a) eine Segelfluggruppe,
b) eine Motorfluggruppe,
c) eine Ultraleichtfluggruppe,
d) eine Motorsegelfluggruppe.

2. Die Fluggruppen werden durch eine(n) in der einschlägigen Sportart besonders erfahrene(n) und persönlich geeignete(n) Referenten/in geleitet.
3. Die Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bilden eine Jugendgruppe. Die Belange der Jugendlichen im Verein regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus

a) demder Präsidentenin
b) dem geschäftsführenden Vorstand, der gebildet wird durch
den/der Ersten Vorsitzenden,
den/der Zweiten Vorsitzenden,
den/der Dritten Vorsitzenden,
dender Geschäftsführerin,
dender Kassenwartin.

2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Präsidentin kann durch die Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder die Dauer von vier Jahren, gewählt werden. Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht durch Antrag mindestens eines Mitglieds geheime Wahl verlangt wird. Wiederwahl ist zulässig.
3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt ist eine Ergänzungswahl erforderlich. Sie kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit eines durch Ergänzungswahl bestimmten Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
4. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann dem Präsidenten bestimmte Rechte übertragen.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere

a) die Führung der Flugsportgemeinschaft gemäß der Satzung und der Vorgaben des Deutschen Aero-Clubs,
b) die Vertretung der Flugsportgemeinschaft nach außen,
c) die Führung der Kassengeschäfte und die Rechnungslegung nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung,
d) der Hauptversammlung einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben,
e) der Hauptversammlung die Jahresabrechnung vorzulegen,
f) der Hauptversammlung den Haushaltsvorschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.

6. Vor der Entscheidung zum Kauf oder Verkauf von Vereinsflugzeugen muss die betroffene Sportgruppe des Vereins angehört werden.

§ 14 Vertretung der Flugsportgemeinschaft
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 15 Beirat
1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gewählt. Dieser besteht aus:

a) demder Segelflugreferentenin,
b) demder Motorflugreferentenin,
c) demder Motorsegelflugreferentenin,
d) demder Ultraleichtflugreferentenin
e) demder Jugendleiterin oder seinemihrem Stellvertreterin,
f) demder Vertreterin der Fluglehrer/innen
g) demder Vertreterin der Flugleiter/innen
h) demder Platzwartin,
i) demder technischen Leiterin (Werkstattleiter/in),
j) demder Werbeleiterin und Pressewart/in,

2. Für die Wahl der Beiratsmitglieder gilt:

a) Die Kandidaten für die Referenten unter §15 Nr. 1 a)- d) sowie f) und g) werden von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppen vorge-schlagen.
b) Die Kandidaten für die Referenten unter §15 Nr. 1 h)- j) werden vom Vorstand und Beirat vorgeschlagen.
c) Der Referent unter § 15 Nr. 1 e) ist kraft Amtes einzusetzen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt bzw. bestätigt die vorgeschlagenen Kandidaten als Beiratsmitglieder.
4. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre und endet mit der im zweiten Jahr stattfindenden Hauptversammlung. Für die Durchführung der Wahl gilt §13 Nr. 2 der Satzung entsprechend.
5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Beirates vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt ist eine Ergänzungswahl erforderlich. Die Amtszeit eines durch die Ergänzungswahl bestellten Mitgliedes des Beirates endet mit der nächsten Hauptversammlung.

§ 16 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich einmal, spätestens im März, statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes berufen werden, wenn das Interesse der Flugsportgemeinschaft es erfordert.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Ersten Vorsitzenden einberufen.
4. Sie wird durch Aushang spätestens 10 Tage vorher im Fliegerheim bekannt gegeben. Eine schriftliche Einladung kann zusätzlich erfolgen.
5. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.
8. Über Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.
9. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

§ 17 Befugnisse der Mitgliederversammlung
1. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:

a) Wahlen nach §§ 13, 15 und 19 der Satzung,
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge,
c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
e) Änderung der Satzung,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen dienen in erster Linie der Unterrichtung der Mitglieder über die Tätigkeit der Flugsportgemeinschaft. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann Beschlüsse nach Nr. 1., Buchstaben a, b, d, und e fassen.

§ 18 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Startgebühren
A: Aufnahmegebühren
1. Jedes aktive Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist nach folgenden Gruppen zu staffeln:

a) Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) Mitglieder über 18 Jahre,
c) Auszubildende, Schüler und Studenten bis zum 25. Lebensjahr.

3. Die Aufnahmegebühr ist grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Aufnahme fällig.;
4. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag die Zahlung der Aufnahmegebühr in Form von Ratenzahlungen zu genehmigen.

B: Mitgliedsbeiträge
1. Jedes aktive und fördernde Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist dem jeweiligen Finanzbedarf der Flugsportgemeinschaft anzupassen und nach bezeichneten Mitgliedergruppen zu staffeln:

a) aktive Mitglieder nach §18, Absatz A, Satz 2,
b) fördernde Mitglieder.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag am Anfang eines Jahres im voraus fällig. Überzahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

C: Gebühren
Zur Deckung der durch den Flugbetrieb entstehenden Kosten hat jedes am Flugbetrieb teilnehmende Mitglied eine Startgebühr, Fluggebühren und/oder Landegebühren zu zahlen. Die Höhe der Gebühren regelt die jeweils gültige Gebührenordnung. Der Vorstand kann die Gebühren an die wirtschaftlichen Erfordernisse des Vereins anpassen.

D: Zahlungsmodus und Mahngebühren
Gebühren und Beiträge werden durch Lastschriftverfahren eingezogen. Gerät ein Mitglied in Zahlungsrückstand, werden Mahngebühren gemäß der gültigen Gebührenordnung erhoben.

§ 19 Rechnungsprüfer
1. Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer
2. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.
3. Für die Durchführung der Wahl der Rechnungsprüfer gilt § 13 Nr. 2 der Satzung entsprechend.
4. Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt ist eine Neuwahl erforderlich. Sie kann durch die außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit eines durch sie bestellten Rechnungsprüfers endet mit der nächsten Mitgliederversammlung nach Erfüllung der ihm nach § 19 Nr. 5 der Satzung obliegenden Pflicht.
5. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Die Jahresabrechnung mit Belegen ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
6. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und können eine Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes beantragen.
7. Die Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit die Kassengeschäfte zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

§ 20 Werkstattarbeit, Unterricht
1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den jeweiligen Bauarbeiten und den sonstigen Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen.
2. Die Mindestzahl der Arbeitsstunden wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Nicht ausreichende Beteiligung an Gemeinschaftsarbeiten zieht den Ausschluss vom Flugbetrieb nach sich.
3. Die Arbeitsstunden können gegen Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrages abgegolten werden.

§ 21 Flugbetrieb
1. Während des Flugbetriebes sind die Anordnungen des Flugleiters und Fluglehrers unbedingt zu befolgen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei gesundheitlichem Unwohlsein oder sonstigen körperlichen Behinderungen dem Flugbetrieb fernzubleiben.
3. Führen grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen zur Beschädigung des Fluggerätes, kann ein zeitweiliger oder dauernder Ausschluss vom Flugbetrieb erfolgen und es wird voller Schadenersatz verlangt.

§ 22 Schiedsgericht, Verfahren
1. Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Mitgliedern oder Beirat und Mitgliedern oder Vorstand und Beirat über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes des Beirates oder zwischen Mitgliedern untereinander über ihre Handlungen in Angelegenheiten der Flugsportgemeinschaft nicht anderweitig beigelegt werden können, sind auf Antrag einer der streitenden Parteien oder auf Anordnung des Vorstandes die streitenden Parteien verpflichtet, sich dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem von dem Deutschen Aero Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. zu ernennenden Vorsitzenden und je einem von den streitenden Parteien zu ernennenden Schiedsrichter zusammen. Die Schiedsrichter müssen Mitglieder der Flugsportgemeinschaft Soest sein.
3. Das Schiedsverfahren regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

§ 23 Verwendung der Mittel
1. Mittel der Flugsportgemeinschaft Soest dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Flugsportgemeinschaft Soest fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 24 Mitgliedschaft im Deutschen Aero Club e.V.
1. Die Flugsportgemeinschaft ist Mitglied des Deutschen Aero Clubs e.V.
2. Der Austritt aus dem Deutschen Aero Club kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 25 Satzungsänderungen
1. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
2. Die Satzung wird durch Aushang in den Vereinsräumen bekannt gegeben.

§ 26 Auflösung, Aufhebung, Änderung des Zweckes
1. Die Auflösung der Flugsportgemeinschaft oder die Änderung des Zweckes der Flugsportgemeinschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Flugsportgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Flugsportgemeinschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Aero Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(Stand: März 2010)

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